Aktuelle Informationen zum Soforthilfegesetz und zur Dezemberhilfe für Erdgas- und Wärmekundinnen und -kunden

(Stand: 16.11.2022)

In Deutschland haben unter anderem die reduzierten Gaslieferungen aus Russland zu steigenden Gas-, Wärme- und Strompreisen geführt. Für die deutsche Industrie, mittelständischen Betriebe, öffentlichen Institutionen, Vereine, Kleinunternehmer, Landwirte, Haushalte und viele mehr bedeutet das eine immens hohe finanzielle Belastung.

Die Bundesregierung hat dies erkannt und stellt zur Bewältigung der Energiekrise insgesamt 200 Milliarden Euro zur Verfügung.

Um die Wärme- und Erdgaskunden noch vor dem kommenden Winter finanziell zu entlasten, wurde am 14.11.2022 im Bundesrat das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz- EWSG verabschiedet. Hierin enthalten sind u.a. die Dezember-Soforthilfen Gas/Wärme für Haushalte, Vermieter, Sozial- und Bildungseinrichtungen und Kunden mit einem Jahresverbrauch unter 1,5 Mio. Kilowattstunden pro Jahr. Die Soforthilfe schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Gas- und Wärmekosten und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gaspreisbremse im Frühjahr 2023. Dafür sollen Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas sowie Wärmekunden eine einmalige Entlastung erhalten.


Nachfolgend möchten wir Ihnen erklären, wie wir die Soforthilfen auf Basis des Soforthilfegesetzes im Rahmen unseres Lieferverhältnisses umsetzen. Auf Grund der fehlenden Durchführungsverordnung zum EWSG sind Änderungen vorbehalten.

 

Sie haben Fragen? Wir sind für Sie da!

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DEZEMBER-SOFORTHILFEN für Erdgas- und Wärmekundinnen und -kunden

Weiterführende Fragen und Antworten (FAQ's)

Die nach dem Soforthilfegesetz begünstigten Verbraucher werden im Monat Dezember 2022 finanziell mit einem sogenannten „Entlastungsbetrag“ entlastet. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem endgültigen Entlastungsbetrag, der individuell berechnet und auf der nächsten Rechnung gesondert ausgewiesen wird, und dem vorläufigen Entlastungsbetrag.

Als vorläufiger Entlastungsbetrag dient die Abschlagszahlung, die bei den Stadtwerken Wittenberg zum 01.12.2022 fällig wird. Diesen müssen die begünstigten Kundinnen und Kunden im Monat Dezember 2022 nicht an uns, Ihren Erdgas-/Wärmelieferanten, zahlen. Wir, die Stadtwerke, erhalten wiederum einen Ausgleichsbetrag von staatlicher Stelle.

Erdgas

Begünstigt sind alle Erdgas-Kunden, die zum 01.12.2022 einen Erdgasliefervertrag mit einem Gaslieferanten besitzen und nachstehende Kriterien erfüllen:

  • Letztverbraucher (natürliche oder juristische Personen), die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen und ihr Erdgas über einen konventionellen Gaszähler – ohne Leistungsmessung (SLP-Kunden) - beziehen oder
  • Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) mit einem Jahresverbrauch kleiner 1,5 Mio. Kilowattstunden pro Jahr und Lieferstelle oder
  • RLM-Kunden (unabhängig vom Jahresverbrauch), die Erdgas überwiegend in Zusammenhang mit Vermietung von Wohnraum oder als Wohneigentümergemeinschaft beziehen oder
  • staatliche oder staatlich anerkannte Einrichtungen aus den Bereichen Soziales, medizinische Versorgung und Pflege sowie Bildung, Wissenschaft und Forschung – unabhängig vom Jahresverbrauch.

NICHT anspruchsberechtigt sind sonstige Erdgaskunden mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. Kilowattstunden, kommerziell betriebene Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen sowie zugelassene Krankenhäuser.


ACHTUNG: RLM-Kunden der Stadtwerke Wittenberg müssen uns bis zum 31.12.2022 in Textform (per E-Mail an vertrieb@stadtwerke-wittenberg.de, per Fax 03491 470-290 oder schriftlich) mitteilen, dass die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung vorliegen.


 

Wenn Sie mit uns zum Stichtag 01.12.2022 ein Vertragsverhältnis über Erdgaslieferung haben und die anspruchsberechtigten Voraussetzungen nach Punkt 2 erfüllen, werden Sie von uns wie folgt entlastet:

Sie haben einen Abschlagsplan mit dem Fälligkeitstermin „01.12.2022“ vorliegen?


JA ►                Ihr Abschlag für Erdgas wird am 01.12.2022 auf 0,00 Euro gesetzt.

  • Wenn Sie uns ein SEPA-Mandat erteilt haben, ziehen wir diesen Abschlag nicht ein. Die Abschläge für Strom und/oder Trinkwasser werden dennoch abgebucht.
  • Barzahler bzw. Kunden, die ihren Abschlag regelmäßig überweisen, müssen den Erdgasabschlag am 01.12.2022 nicht zahlen. Die Höhe des Abschlages für das Medium Erdgas finden Sie auf Ihrem letzten Abschlagsplan.

NEIN ►           Sie erhalten Ihren Erdgas Entlastungsbetrag mit der nächsten Jahresrechnung bzw. werden im Monat Januar 2023 vorläufig entlastet.

  • Wenn Sie monatlich abgerechnet werden, erhalten Sie den (endgültigen) Entlastungsbetrag auf der Rechnung für den Liefermonat Dezember 2022 gutgeschrieben.
  • Wenn Sie per 30.11.2022 ihre Jahresrechnung bekommen und somit im Dezember keinen Erdgasabschlag zahlen müssen, wird der Erdgasabschlag für den 01.01.2023 auf 0,00 Euro gesetzt. Dies ist auf dem Abschlagsplan Ihrer Jahresrechnung ersichtlich.
  • Wenn Sie mit uns die Jahresvorauszahlung vereinbart haben, erhalten Sie den (endgültigen) Entlastungsbetrag auf der nächsten Jahresrechnung gutgeschrieben.

Für die Berechnung des endgültigen Entlastungsbetrages wird ein Zwölftel (1/12) des Jahresverbrauches herangezogen, der für die Ermittlung des Septemberabschlages prognostiziert wurde. In der Regel ist dies ein Zwölftel Ihres Vorjahresverbrauch, sofern ihre letzte Jahresrechnung vor dem 01.09.2022 erfolgte. Dieser 1/12 Jahresverbrauch wird mit dem am 01.12.2022 geltenden Arbeitspreis in Cent je Kilowattstunde multipliziert. Hinzu addiert wird der für den Monat Dezember anteilige Grund-/Leistungspreis lt. vertraglicher Preisregelung.

Bei fehlender Jahresverbrauchsprognose des Lieferanten, wird 1/12 der SLP-Prognose des Netzbetreibers nach § 24 Abs. 1 und 4 GasNZV zugrunde gelegt.

Der endgültige Entlastungsbetrag wird auf der nächsten Rechnung ausgewiesen und mit dem vorläufigen Entlastungsbetrag verrechnet.

Für die Berechnung des endgültigen Entlastungsbetrages wird ein Zwölftel (1/12) des gemessenen Verbrauches im Zeitraum vom 01.11.2021 bis 31.10.2022 herangezogen. Dieser 1/12 Jahresverbrauch wird mit dem am 01.12.2022 geltenden Arbeitspreis in Cent je Kilowattstunde multipliziert. Hinzu addiert wird der für den Monat Dezember anteilige Grund-/Leistungspreis lt. vertraglicher Preisregelung.

Bei Lieferbeginn nach dem 01.12.2021 wird 1/12 des typischen Jahresverbrauches zugrunde gelegt.

Fernwärme

Anspruchsberechtigt sind Kunden, die die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen oder den Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellen, sofern der Jahresverbrauch 1,5 Mio. Kilowattstunden je Entnahmestelle nicht übersteigt. Für Kunden, die der Wohnungswirtschaft zuzurechnen sind oder bei denen es sich um staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs handelt, gilt diese Begrenzung nicht. Diese Kundengruppen haben demnach auch bei einem Verbrauch von mehr als 1,5 Mio. Kilowattstunden einen Erstattungsanspruch.

Wenn Sie mit uns zum Stichtag 01.12.2022 einen Wärmeliefervertrag haben und die anspruchsberechtigten Voraussetzungen nach Punkt 6 erfüllen, werden Sie von uns wie folgt (vorläufig) entlastet.

Sie haben einen Abschlagsplan mit dem Fälligkeitstermin „01.12.2022“ vorliegen?


JA ►                Ihr Abschlag für Wärme wird am 01.12.2022 auf 0,00 Euro gesetzt.

  • Wenn Sie uns ein SEPA-Mandat erteilt haben, ziehen wir diesen Abschlag nicht ein. Die Abschläge für die Medien Strom und/oder Trinkwasser werden dennoch abgebucht.
  • Barzahler bzw. Kunden, die ihren Abschlag regelmäßig überweisen, müssen den Wärmeabschlag am 01.12.2022 nicht zahlen. Die Höhe des Abschlages für das Medium Wärme finden Sie auf Ihrem letzten Abschlagsplan.

NEIN ►           Sie erhalten Ihren Wärme Entlastungsbetrag mit der nächsten Jahresrechnung bzw. werden im Monat Januar 2023 vorläufig entlastet.

  • Wenn Sie monatlich abgerechnet werden, erhalten Sie den (endgültigen) Entlastungsbetrag auf der Rechnung für den Liefermonat Dezember 2022 gutgeschrieben.
  • Wenn Sie per 30.11.2022 ihre Jahresrechnung bekommen und somit im Dezember keinen Wärmeabschlag zahlen müssen, wird der Wärmeabschlag für den 01.01.2023 auf 0,00 Euro gesetzt. Dies ist auf dem Abschlagsplan Ihrer Jahresrechnung ersichtlich.
  • Wenn Sie mit uns die Jahresvorauszahlung vereinbart haben, erhalten Sie den (endgültigen) Entlastungsbetrag auf der nächsten Jahresrechnung gutgeschrieben.

Der Entlastungsbetrag beträgt 120 Prozent des im Monat September 2022 geleisteten Abschlagsbetrages, sofern der Abschlag ein Zwölftel der geforderten Abschläge je Abrechnungszeitraum entspricht.

Sofern nicht zwölf Abschläge innerhalb eines jährlichen Abrechnungszeitraumes gefordert werden, wird der monatliche Durchschnitt (Summe der Abschlagszahlungen im letzten Abrechnungszeitraum geteilt durch der auf den Abrechnungszeitraum entfallenden Monate) gebildet.

Sind mit der Durchschnittsbildung jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen nicht angemessen berücksichtigt, so ist der Abschlag heranzuziehen, den vergleichbare Kunden zahlen.


Beispiel:

Bei 11 Abschlagsbeträgen im Abrechnungszeitraum berechnet sich der Entlastungsbetrag wie folgt: 1,2 *11/12*Septemberabschlag 2022 = 1,1 * Septemberabschlagsbetrag 2022


Bei monatlich abgerechneten Verbrauchsstellen legen wir zur Berechnung des durchschnittlichen monatlichen Abschlagsbetrages die durchschnittlichen Rechnungsbeträge  der Monate Oktober 2021 bis September 2022 zugrunde.

Der endgültige Entlastungsbetrag wird auf der nächsten Rechnung ausgewiesen und mit dem ggf. vorläufigen Entlastungsbetrag verrechnet.

Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz- EWSGsieht die Weitergabe der erhaltenden Entlastungsbeträge durch den Vermieter im Rahmen der Heizkostenabrechnung oder nach vertraglicher Vereinbarung an den Mieter vor.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihren Vermieter.

Datenschutzhinweis

Zur Beantragung des Wärme-Entlastungsbetrages und zur Plausibilisierung werden nach § 9 Abs. 5 ESWG personenbezogene Daten an den Beauftragten (PwC) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz weitergegeben. Dies stellt eine Verarbeitung dieser Daten im Sinne von Art. 3 DSGVO dar.  Hierbei werden folgende Kundendaten verarbeitet:

- Postanschrift des Kunden

- Telefonnummer oder E-Mail Adresse, sofern vorhanden

- beantragter Wärmeentlastungsbetrag

Energiesparen - Aber wie?

Auch wenn es seitens der Bundesregierung ein umfangreiches Entlastungspaket zur Abfederung von hohen Energiekosten gibt, bleibt das Energiesparen weiterhin wichtig. 

Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, mit denen man Strom, Wärme und Wasser sparen kann. Wir haben Ihnen vielfältige Tipps und Informationen zusammengestellt, wie Sie Ihren Energieverbrauch und somit auch Ihre Energiekosten noch weiter reduzieren können. 

Informationen zum Wegfall der Gasbeschaffungsumlage und der beschlossenen Umsatzsteuersenkung zum 1. Oktober 2022

Am 29. September 2022 wurde im Rahmen einer Pressekonferenz seitens der Bundesregierung der Wegfall der ursprünglich geplanten Gasumlage nach §26 EnSiG (= Gasbeschaffungsumlage) sowie die Absenkung der Umsatzsteuer auf den Erdgas- und Fernwärmepreis von 19 Prozent auf 7 Prozent jeweils zum 1. Oktober 2022 angekündigt. Beide Maßnahmen sollen zur Kostenentlastung beitragen. Wir, die Stadtwerke Lutherstadt Wittenberg, begrüßen dies sehr.

Mit dem Bundesratsbeschluss am 7. Oktober 2022 zur Reduzierung der Umsatzsteuer sind nun beide Maßnahmen auch gesetzlich beschlossen.

Die damit verbundenen Preisreduzierungen geben wir selbstverständlich sofort vollumfänglich an unsere Kundinnen und Kunden weiter. Von dem neuen, jetzt niedrigeren Preis profitieren Sie bereits rückwirkend ab dem 1. Oktober 2022.

BEISPIELRECHNUNG - STROMPREISBREMSE

BEISPIELRECHNUNG - GASPREISBREMSE

Glossar für Beispielrechnung

Entlastungskontingent = Verbrauch

Differenzbetrag = Preisdifferenz zwischen Vertragspreis und Preisdeckel

Entlastungsbetrag pro Jahr = der Betrag, der dem Kunden zugutekommt in Folge des Preisbremsengesetzes

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