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Die elektronische Rechnung für Ihr Business.

Elektronische Rechnung

Umstellung auf E-Rechnungen für Gewerbekunden ab dem 01.01.2027

Die Stadtwerke Wittenberg stellt ab dem 01.01.2027 seine Rechnungen für Gewerbekunden auf E-Rechnung um.

Mit dem Wachstumschancengesetz wurden die Regelungen zur Rechnungsausstellung nach § 14 UStG für Umsätze ab dem 1. Januar 2025 neu gefasst. Seit dem 01. Januar 2025 sind alle Unternehmen verpflichtet E-Rechnungen empfangen zu können.

Ab dem 01. Januar 2027 müssen alle inländischen Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz über 800.000 € in der Lage sein, E-Rechnungen im B2B-Bereich (Business to Business) versenden zu können. Inländische Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz bis 800.000 € haben eine Übergangsfrist zur Erstellung von E-Rechnungen bis zum Ablauf des Jahres 2027. Private Endverbraucher sind von dieser Regelung nicht betroffen. 

Nachfolgend informieren wir Sie über die wichtigen Neuerungen, die mit der E-Rechnung verbunden sind.

Ihre Vorteile mit der E-Rechnung

  • Vereinfachte Rechnungsstellung durch eine effiziente Verarbeitung

  • Optimierung interner Prozesse durch die automatisierte Verarbeitung von Rechnungsdaten

  • Schnellere Übermittlung und verkürzte Bearbeitungszeiten

  • Zahlungen können unkompliziert und fristgerecht erfolgen

  • Weniger Papier- und Postversand durch Umstellung auf E-Rechnung


Häufig gestellte Fragen - FAQs

Was ist eine E-Rechnung?

Entsprechend § 14 UstG wird eine E-Rechnung (elektronische Rechnung) wie folgt definiert: „Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.“ 

Gesetzlich wird unterschieden zwischen „E-Rechnung“ (strukturiertes Format nach EN 16931) und „sonstige Rechnung“ (andere elektronische Formate oder Papier). Demnach ist eine PDF-Rechnung keine E-Rechnung. 

Was muss ich als Gewerbekunde jetzt tun?

Wir informieren unsere Gewerbekunden im dritten Quartal 2026 schriftlich über den Umstieg auf E-Rechnung. Dieses Schreiben enthält ein Antwortformular, das Sie uns bitte zeitnah zurücksenden.

Sind Sie zum Empfang von E-Rechnungen verpflichtet, benötigen wir folgende Informationen von Ihnen:

  1. Name/Firma des Rechnungsempfängers

  2. Ihre Kundenummer 

  3. E-Mail-Adresse für den Rechnungsempfang 

  4. Ansprechperson für technische Rückfragen 

  5. Umsatzsteuer-ID / Steuernummer

  6. Leitweg-ID (falls vorhanden).

Für den Empfang von E-Rechnungen reicht ein herkömmliches E-Mail-Postfach aus. Die Verarbeitung der E-Rechnung erfordert jedoch eine geeignete Software.  Bitte informieren Sie uns ebenfalls, wenn Sie nicht zum Empfang einer elektronischen Rechnung gemäß § 14 UStG verpflichtet sind. 

Welche Formate sind für eine E-Rechnung zulässig?

Die Formate XRechnung und ZUGFeRD (ab Version 2.0.1) erfüllen die umsatzsteuerlichen Voraussetzungen für eine E-Rechnung. Die XML-strukturierten Dateien ermöglichen die automatische und elektronische Weiterverarbeitung von Rechnungsinhalten. 

XRechnung ist ein rein XML-basiertes Format. Die Rechnung lässt sich nur maschinell lesen.

ZUGFeRD ist ein hybrides Format. Es kombiniert ein vom Menschen lesbares PDF mit einem eingebetteten XML-Datensatz.   

Gibt es Ausnahmen von der verpflichtenden E-Rechnung?

Ja, die Regelungen zur verpflichtenden E-Rechnung gelten nicht, wenn keine umsatzsteuerliche Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung besteht. 

Für folgende Fälle besteht zwar eine umsatzsteuerliche Verpflichtung, eine Rechnung zu erstellen, jedoch müssen diese nicht als E-Rechnung ausgestellt werden:

  1. Kleinbeträge (bis 250 € Bruttobetrag, § 33 UStDV),

  2. Fahrausweise, die als Rechnung gelten (§ 34 UStDV),

  3. Leistungen, die von Kleinunternehmern erbracht werden (§ 34a UStDV),

  4. Leistungen an juristische Personen, die nicht Unternehmer sind und

  5. bestimmte Leistungen an Endverbraucher im Zusammenhang mit einem Grundstück.

Wann erfolgt die Umstellung auf E-Rechnung?

Ab dem 01.01.2007 erfolgt die Umstellung für Gewerbekunden auf E-Rechnung. 

Wie wird die E-Rechnung übermittelt?

Wir senden die E-Rechnung an die von Ihnen zuvor angegebene E-Mail-Adresse.  

Welche Auswirkung hat die Umstellung auf E-Rechnung, wenn ich mehrere Verträge habe?

Mittels E-Rechnung kann jeweils nur ein Vertrag abgerechnet werden.

Haben Sie als Gewerbekunde mehrere Verträge bei uns, gibt es folgende Szenarien: 

  1. Bei mehreren Verträgen auf einer Kundennummer, erfolgt zum 01.01.2027 eine Trennung der Verträge auf separate Kundennummern. Diese neuen Kundennummern teilen wir Ihnen im Monat Dezember 2026 schriftlich mit.

  2. Haben Sie mehrere Verträge mit unterschiedlichen Kundennummern, erhalten Sie ebenfalls neue Kundennummern, wobei wir den ersten Teil der Kundennummer (vor dem Minuszeichen) für Sie vereinheitlichen.

Für eine klare Abgrenzung erhalten Sie zum 31.12.2026 eine Endabrechnung.

 

Benötige ich als Rechnungsempfänger eine Leitweg-ID?

Im B2B-Bereich ist keine Leitweg-ID erforderlich.

Die Leitweg-ID ist nur für öffentliche Auftraggeber der Bundesverwaltung Pflicht (B2G-Bereich).

Wie muss eine E-Rechnung aufbewahrt werden?

E-Rechnungen müssen im empfangenen elektronischen Format archiviert und für acht Jahre aufbewahrt werden. 

Fallen Vereine unter die Regelungen zur verpflichtenden E-Rechnung?

Ist ein Verein unternehmerisch tätig, so gelten für ihn die Regelungen zur verpflichtenden E-Rechnung. 

An wen kann ich mich bei Fragen wenden?

Weitere Informationen zur E-Rechnung erhalten Sie auf der Seite des Bundesfinanzministerium.


Wir sind für Sie da.

Sie haben Fragen?

Sie haben Fragen zur E-Rechnung?
Wir helfen Ihnen gerne.

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